Rechtsprechung
BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 21.81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Beamten der Feuerwehr auf eine Zulage - Anspruch auf eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten - Anspruch auf eine Feuerwehrzulage - Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung einer Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten durch den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 20.03.1979 - 3 K 513/77
- OVG Saarland, 25.07.1979 - III R 42/79
- BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 21.81
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 85.79
Erstattung von dienstlichen Fahrtkosten - Voraussetzung für eine Kostenerstattung
Auszug aus BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 21.81
Diese Stellenzulage ist mit der sogenannten Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B vergleichbar, deren Inhalt und Zweck vom 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.79 - (BVerwGE 62, 354 [356 ff.]) dargelegt worden sind.Wie der 6. Senat im vergleichbaren Zusammenhang zur Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen dargelegt hat (BVerwGE 62, 354 [356]), ist auch hinsichtlich der Feuerwehrzulage unter "Besonderheiten des ... Einsatzdienstes" im Sinne dieser Regelung nicht alles zu verstehen, worin sich die Wahrnehmung des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr von der üblichen Dienstgestaltung und dem regelmäßigen Dienstablauf in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung unterscheidet.
Zu diesen berufstypischen Besonderheiten des Einsatzdienstes zählen indes nicht: die mit der Dienstzeitregelung verbundenen weiteren Erschwernisse, wie etwa der Dienst zu ungünstigen Zeiten (vgl. BVerwGE 62, 354 [357] für den Polizeivollzugsdienst).
- BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 20.81
Beamte der Feuerwehr - Feuerwehrzulage - Erschwerniszulage - Dienst zu …
Auszug aus BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 21.81
Die Zulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Feuerwehrzulage) schließt die Gewährung einer Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - vom 26.4.1976 (BGBl. I S. 1101) nicht aus (wie Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 20.81 -).